DMB – Mieterbund Schwäbisch Hall und Umgebung e.V.

Satzung

§ 1:  Name , Sitz und Zweck 

 

Der Verein führt den Namen  DMB – Mieterbund Schwäbisch Hall und Umgebung e.V.

Er hat seinen Sitz in Schwäbisch Hall.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der Mieter, Untermieter, Pächter und Unterpächter. Die Interessen  dieses  Personenkreises sollen gefördert werden.

Die miet- und Wohnverhältnisse sollen verbessert werden. Dies soll erreicht werden durch:

  • Vorträge, Versammlungen und Besprechungen
  • Einwirkung auf die Gesetzgebung, Verwaltung und Presse
  • Die Vertretung der Interessen der Mitglieder, soweit sie sich auf Wohn- und Mietangelegenheiten und damit zusammenhängende Rechtsverhältnisse, auf Wohnungssuche, die Innanspruchnahme öffentlicher Mittel und die Beseitigung von Missständen ihrer Wohnverhältnisse erstrecken.
  • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
  • Beeinflussung und Förderung der kommunalen, staatlichen und genossenschaftlichen Bautätigkeit

 

§ 2:  Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins können werden:

  • Jeder Mieter und Pächter, als auch Eigentümer nach dem WEG  kann Mitglied des Vereins werden  (ordentliche Mitgliedschaft)
  • Andere natürliche oder juristische Personen können nur Mitglieder werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern, ohne Anspruch auf die Rechte nach § 4 zu haben  (fördernde Mitgliedschaft ).
  • Der Ehegatte oder andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Personen kann auf seinen Antrag Mitglied werden, ohne einen Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Diese beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstandes gebunden.
  • Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Er kann die Aufnahme ablehnen, ohne zu Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Eintritts – eine rückwirkende Aufnahme ist nicht möglich.
  • Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung des satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz. Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Auch hierbei ist der Datenschutz gewährleitstet. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.

 

§ 3: Vereinsbeitrag

  • Das Mitglied hat für jedes Kalenderjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist für das jeweilige Kalenderjahr im voraus  zum Jahres-anfang , spätestens mit der Begründung der Mitgliedschaft, fällig.
  • Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen, in der allgemeine Regelungen über Beitragsermäßigungen für fördernde Mitglieder sowie für Bedürftige, Rentner, Arbeitslose, Studenten etc.über eine anteilmäßige Zahlung des Jahresbeitrages für den Rest des Kalenderjahres nach dem Eintritt und über die Stundung oder Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Teilbeträgen getroffen werden.Der Mitgliedsbeitrag umfasst auch die Kosten, die dem Verein für die Leistung (Rechtsschutz und Mieterzeitung) entstehen und den Beitrag, den der Verein pro Mitglied an den Landesverband und dieser wiederum an den Deutschen Mieterbund abzuführen hat.
  • Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht. Der Vereinsbeitrag ist jeweils zum  Jahresanfang zu entrichten. Der Vorstand kann die Entrichtung des Jahresbeitrags in Teilbeträgen in begründeten Ausnahmefällen zulassen.

 

§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Das Mitglied ist berechtigt die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufgestellten Richtlinien  zu nutzen.
  • Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Ist das Mitglied mit der  Zahlung  seiner Beiträge im Rückstand, so  besteht kein Anspruch auf Beratung.
  • Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten besteht für das Mitglied, soweit und in dem Umfang, als durch den Verein für seine Mitglieder ein Gruppenversicherungsvertrag mit der DMB-Rechtsschutz-Versicherung AG abgeschlossen ist. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten die Beratung des Mietervereins in Anspruch nimmt und , soweit möglich der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung durch den Mieterverein durchgeführt ist. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Gruppenvertrag und den allgem. Rechtsschutz – Bedingungen, die in der Geschäftsstelle eingesehen werden können.
  • Das Mitglied erhält die Mieter – Zeitung des Deutschen Mieterbundes.
  • Das Mitglied erhält auf Wunsch nach der Aufnahme eine Vereinssatzung in der zurzeit gültigen Fassung.
  • Alle Mitglieder haben das Recht an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, sofern sie keinen Beitragsrückstand haben. Das passive Wahlrecht besitzen ordentliche Mitglieder, die dem Verein länger als zwei Jahre angehören und keinen Beitragsrückstand haben. Über Ausnahmen entscheidet die Mitglieder -versammlung auf Vorschlag des Vorstandes durch gesonderten Beschluss.

 

§ 5: Austritt und Ausschluss

  • Der Vereinsaustritt kann frühestes am Ende des 2.  Kalenderjahres nach dem Eintritt erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich, spätestens bis zum 30. September ,des Jahres in dem die Mitgliedschaft beendet werden soll, schriftlich vorliegen. Sie wird bis zum 31.12 des Jahres wirksam. Beiträge sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu zahlen und klagbar.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn das Mitglied sich grober Verstöße gegen die Satzung schuldig macht ,mit seinen  Beiträgen länger als vier Monate in Verzug ist oder unbekannt verzogen ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge bis zum Jahresende bleibt bestehen.. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch hat spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.
  • Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem Verein des Zuzugsortes begründet.

 

§ 6: Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind: Die Hauptversammlung und der Vorstand. Die Hauptversammlung  besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

Der Vorstand  besteht aus bis zu 8 Personen: dem 1. Vorsitzenden, 1. stellv. Vorsitzenden, 2. stellv. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und bis zu 4 Beisitzer

Der  1. Vorsitzende vertritt den Verein nach  innen und nach außen, im Behinderungsfalle dessen  Stellvertreter gemeinschaftlich im Sinne des § 26 BGB. Die Tatsache der Behinderung braucht nicht nachgewiesen werden.

Dem 1. stellv. Vorsitzenden obliegt die Überwachung der richtigen Protokollführung, die Beurkundung des Protokolls und die Rechnungsvorlage

Die Vorstandsämter sind ehrenamtlich, unbeschadet einer etwaigen Aufwandsentschädigung

Vorstandsämter begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Vorstand kann die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an Vorstandsmitglieder durch Beschluss festlegen.

Die Hauptversammlung wählt 1 Revisor.. Dieser prüft in regelmäßigen Abständen die Kassenführung und erstattet der Hauptversammlung hierüber Bericht.

Der Vorstand und die Revisoren werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

 

§ 7: Hauptversammlung

 

Die ordentliche Hauptversammlung findet mindestes alle vier Jahre statt. Zum Aufgabenbereich der Hauptversammlung gehören:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstand und dessen Entlastung.
  • Entgegennahme des Berichts des Kassiers und der Revisoren und deren Entlastung.
  • Wahl des Vorstands und der Revisoren.
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
  • Beschlußfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

 

Zwischen der Bekanntgabe und  dem Tage des Stattfindens der Hauptversammlung muss mindestens eine Frist von vierzehn Tagen liegen. Die Bekanntgabe kann durch Anzeige in den Zeitungen des Kreisgebiets oder durch schriftliche Einladung der Mitglieder erfolgen. Die Einberufung der Hauptversammlung  erfolgt durch den Vorstand. Zur Erledigung außerordentlicher Vereinsangelegenheiten kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Ein Zehntel der Mitgliedschaft kann vom Vorstand unter Angaben von Gründen die Einberufung einer außer ordentlichen Hauptversammlung fordern. Anträge an die Hauptversammlung sind bis spätestens acht Tage vor Versammlungsbeginn beim Vorstand einzureichen. Satzungsändernde Anträge oder der Antrag auf Vereinsauflösung aus der Mitgliedschaft müssen dem Vorstand bis zum 31.12. des Jahres vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung vorliegen.

 

§ 8: Stimmenmehrheit


Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag  abgelehnt.

 

§9: Satzungsänderung und Vereinsauflösung

 

Über die Satzungsänderung beschließt die Hauptversammlung. Ein Beschluß kann nur erfolgen, wenn der Tagesordnungspunkt „ Satzungsänderung“ auf der Einladung zur Hauptversammlung erwähnt wurde. Für eine Satzungsänderung ist eine zwei Drittel - Mehrheit der erschienen Mitglieder notwendig.

Für die Vereinsauflösung gelten die Bestimmungen  für die Satzungsänderung. Im Falle der Vereinsaufauflösung fällt das nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen der Schwäbisch Haller Ortsgruppe der Arbeiterwohlfahrt zur Unterstützung bedürftiger Wohnungsmieter zu.

 

§ 10: Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

 

§ 11: Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.

 

§ 12: Gemeinnützigkeit

 

Der Verein erstrebt keinerlei wirtschaftlichen Gewinn.

Etwaige Überschüsse werden vollständig für die Vereinsziele verwandt.

 

§ 13: Inkrafttreten

 

Die vorliegende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 23.1.1973 beschlossen. Sie tritt  mit sofortiger Wirkung in Kraft .

 

 

Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 23.1.1973 beschlossen, zuletzt geändert im November 2010

Für den Vorstand des DMB - Mieterbundes Schwäbisch Hall  und Umgebung e.V.

 

Wolfgang Ziemer

1. Vorsitzender